Sonntag, März 04, 2007

Richter Dr. Michael Krökel, Solarkritik und die verlorene Ehre

Meine Kuh ist eine ehrbare Kuh. Und wenn jemand etwas anderes behauptet, dann störte sie das auch nicht, denn meine Kuh braucht zu ihrem Glück saftige Weiden und nicht die Ehrerbietung irgendwelcher Leute. Meine Kuh meint, Ehre wäre ziemlicher Unfug.

Meine Kuh steht mit ihrer Auffassung zum Ehrbegriff nicht allein da. Bert Steffens beispielsweise hat im Saar-Echo am 17.04.2006 einen Artikel Würde & Ehre - Knetmasse für Richter veröffentlicht und sich mit der Geschichte der Ehre als einem leeren Wahn beschäftigt:

"Zum Begriff der ”Ehre, meinte der Jurist Karl Ferdinand Hommel in seiner 1778 heraus gegebenen Übersetzung von Beccarias Werk ”Dei delitti e delle pene”, es handele sich um ”eingebildetes Gut”, um einen ”leeren Wahn”."

Auch Arthur Schopenhauer erkannte schon vor vielen Jahren die Irrationalität des Ehrbegriffs und formulierte dazu:

"Die Ehre ist, objektiv, die Meinung anderer von unserem Wert und, subjektiv, unsere Furcht vor dieser Meinung."

Gerade wollte ich meine glückliche Kuh auf eine saftige Weide führen, da höre ich aus Deutschland schon wieder eine Geschichte von Zank. Meine Kuh meinte zu mir, in Deutschland gäbe es Zank um die dem deutschen Volk ach so liebgewonnene Ehre.

Richter in Deutschland haben traditionell eine ganz besonders innige Beziehung zu Werten wie Ehre und Treue. Hitlers Scharfrichter Roland Freisler beispielsweise, der der herrschenden Meinung zeitlebens als ehrenvoller Mann galt, was posthum freilich ganz anders gesehen wurde, verteidigte unter dem Motto "Auf Leben, Freiheit und Ehre unseres Volkes aber kommt es an!" die Ehre des deutschen Volkes.

Mit Querulanten machten Freisler und seine Richterkollegen kurze Prozesse und sprachen ihnen die Ehre ab. Exemplarisch ist beispielsweise der Prozess gegen den querulatorischen Buchbinder Adolf Gerst, der am 9 Mai 1944 wegen fortgesetzter defaitistischer Propaganda unter dem Vorwurf der Wehrkraftzersetzung zum Tode, zur Aberkennung der Ehrenrechte und zum Tragen der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde.

Zum Glück hat Deutschland mit diesen unrühmlichen deutschen Traditionen gründlich gebrochen. Heute liest sich das in der deutschen Justiz ganz anders. So formulierte Rechtsanwalt Dr. Dierk Hartmann von der Kanzlei Dr. Hartmann & Dr. Gigerl am 17.01.2007 zur Begründung eines Bestrafungsantrags nach §890 ZPO des Unternehmers Hans Dieter Große Büning gegen Rainer Hoffmann, den Betreiber der Webseite www.solarresearch.org mit viel Empathie:

"Wir halten daher eine nicht nur zweiwöchige, sondern vielwöchige Haft für angezeigt. Es geht nicht an, dass ein Querulant der Justiz "auf der Nase herumtanzt" und sich nach Belieben über Gerichtsurteile hinwegsetzt."

Im weiteren Verlauf des Antrages entpuppt sich Rechtsanwalt Dr. Dierk Hartmann als wahrer Kenner der Materie und doziert:

"Bei einem Querulanten liegt eine übersteigerte, unkorrigierbare Überzeugung vor, in böswilliger Weise fortwährend Rechtskränkungen zu erleiden. Es handelt sich dabei um eine aus einem kampflustigen, starrköpfigen, dabei sensitivem Charakter erwachsende Entwicklung, die gewöhnlich mit einer wirklichen oder vermeintlichen Rechtskränkung beginnt, wodurch es zu einem erbitterten, oft viele Jahre fortgesetzten Kampf um das vermeintliche Recht oder zu endlosem Prozessieren kommen kann, bis die Mittel erschöpft sind. Der Querulant fasst alle Kräfte zusammen, um ein Unrecht zu reparieren, ..."

Dass die Ursachen der hartnäckigen Zankerei in von der Rechtsprechung im Fall von Rainer Hoffmann begangenen Unrecht liegen könnte, darin, dass der Richter am Landgericht Bochum Dr. Michael Krökel einen Prozess falsch entschieden hat, sein Kanzleipartner Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen Gigerl unwahre Tatsachen vorgetragen hat, damit der Solarunternehmer Hans Dieter Große Büning den Prozess trotz gegenteiliger Rechtslage gewinnt und die Berufungsinstanz das bestätigt hat, um das justiziable Fehlverhalten der ersten Instanz unter den Teppich zu kehren, mag Rechtsanwalt Dr. Dierk Hartmann nicht in Betracht zu ziehen.

Merkwürdig ist die Rechtsprechung im Fall Rainer Hoffmann gegen Hans Dieter Große Büning nämlich schon. Wie kann es sein, dass Richter Dr. Michael Krökel anstelle der entscheidenden originalen Werbeanzeige, mit der Rainer Hoffmann als Kunde für eine Solarinstallation des Unternehmers Hans Dieter Große Büning geworben worden war, eine andere später erschienene Werbeanzeige zur Entscheidungsfindung verwendet hat, die nun ausgerechnet im entscheidenden Punkt Brauchwasser geändert wurde? Und wieso wurde ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten nicht verwendet, aus dem hervorging, dass die originale Werbeanzeige des Solarunternehmers Hans Dieter Große Büning eben doch dazu angetan war, Kunden eine nicht erzielbare Einsparung zu suggerieren? Das erschließt sich vermutlich nur Rechtsexperten in Richter- und Anwaltsroben.

Nun, man kann meinen, dass eine Fehlentscheidung der ersten Instanz einfach von der zweiten Instanz korrigiert wird. Dumm wäre es natürlich, wenn dabei dann Fragen auftauchen könnten, auf welch geheimnisvolle Weise Werbeanzeigen sich in Akten im Laufe der Zeit ändern können. So, könnte man es zumindest erklären, dass das OLG Hamm es sich möglicherweise einfach gemacht hat, und Unrecht zu Recht erklärt hat.

Damit kann nun die Ehre gegen die möglicherweise zwar wahren, aber eben doch ehrverletzenden Vorwürfe von Prozessbetrug und Mauschelei verteidigt werden. So wird seitdem in Deutschland die Ehre des Solarunternehmers Hans Dieter Große Büning, des Rechtsanwaltes Dr. Hans-Jochen Gigerl und des Richters Dr. Michael Krökel von Richter Dr. Michael Krökel mit der Verhängung von Geldstrafen, Haftandrohungen und einer Inhaftierung gegen Veröffentlichungen der Solarkritik im Internet verteidigt.

Richter Dr. Michael Krökel kann dabei zu Gute gehalten werden, dass der Unterschied zwischen Warmwasser und Brauchwasser natürlich für einen Richter, der von Technik keine Ahnung hat, nicht einfach zu begreifen ist. Nee, sagt da meine Kuh, das kann ich dem Richter Dr. Michael Krökel ganz einfach erklären: Wenn ich mich neben einen Wasserbehälter lege, dann entsteht durch meinen warmen Körper darin Warmwasser, saufe ich aber den Wasserbehälter leer und wärme das Wasser vor der Abgabe im Inneren meines Magens, dann kann der Richter sich mit einer einfachen Geschmacksprobe von der geschmacklichen Andersartigkeit des Brauchwassers überzeugen.