Mittwoch, August 01, 2007

Christoph Bruder in der Rolle als Rumpelstilzchen von Augsburg

Auf das Bergecho zu DB2CBA von Funktechnik24 i.I. ist schon wieder ein Leserbrief gekommen. So auf den ersten Blick meinte meine Kuh, dass Rumpelstilzchen persönlich den Leserbrief geschrieben hätte. Aber nein, der Leserbrief ist gar nicht von Rumpelstilzchen, sondern schon wieder von Christoph Bruder aus Augsburg, der gerade mit Funktechnik24 eine 49.782,53 Euro schwere Insolvenz hingelegt hat und nun offenbar Rumpelstilzchen spielen möchte:

Betreff: Unterlassungsaufforderung!

Sehr geehrter Herr Meierhof,

gegen Ihre heutige Mail muss ausdrücklich widersprochen werden, genauso wie der weiterhin durch Sie erfolgenden Veröffentlichung von Themen über meine Person und/oder Firmen. Dies untersage ich Ihnen hiermit nochmals ausdrücklich unter Androhung aller rechtlich möglichen Schritte!

Mit der Veröffentlichung von nur an Sie privat bestimmten vertraulichen Schreiben, die auch noch so extra gekennzeichnet sind, verstoßen Sie eindeutig gegen das Brief- und Telekommunikationsgeheimnis, den Datenschutz und die Vertraulichkeit des Wortes und Sie machen sich somit STRAFBAR!

Daher werde ich nun umgehend Strafanzeige gegen Sie erstatten, es seidenn, Sie nehmen die Beiträge bis heute Abend 20 Uhr aus dem Netz und unterlassen dies in Zukunft.

Hier die Paragraphen für Sie, die sie offenbar nicht kennen:

Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Brief- und Telekommunikatiosngeheimnis:

http://www.rechtsprobleme.at/doks/diss-exkurs.html

Offenbar wissen Sie nicht, dass das unerlaubte Veröffentlichen von e-Mails verboten ist, siehe auch hier:

http://www.e-recht24.de/news/sonstige/359.html

Zudem machen Sie sich mit Ihrer Schmähkritik über meine Person auch hinsichtlich Übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord, etc. strafbar, wie es scheint.

Demnach wäre es absolut in IHREM Interesse, meiner Forderung nachzukommen und umgehend Folge zu leisten.

Einer Veröffentlichung meiner e-Mails wird nochmals ausdrücklich widersprochen und ich werde Sie im Vergehensfall vollständig Schadensersatzpflichtig machen und zudem mir weitere rechtliche Konsequenzen, bis hin gehend zu Unterlassungsklagen, ausdrücklich vorbehalten!

Zudem ist es nicht zulässig, Veröffentlichungen von Insolvenzbekanntmachungen.de auf eigenen Seiten zu veröffentlichen, oder weiter zu verbreiten.


Meine Kuh hat Christoph Bruder mit einem Zitat aus dem Märchen Rumpelstilzen geantwortet:

»Heute back ich, morgen brau ich,
übermorgen hol ich der Königin ihr Kind;
ach, wie gut ist daß niemand weiß
daß ich Rumpelstilzchen heiß!«


Es ist schon erstaunlich, wie brandaktuell auch heute noch die Märchen der Gebrüder Grimm sind. Bleibt bloß zu hoffen, dass sich nun niemand vor Wut selbst mitten entzwei reißt.

4 Kommentare:

Wer mag, darf mir gern lustige Geschichten per E-Mail schicken: hat gesagt…

Das ging ja schnell. Schon gibt es eine Antwort von Funktechnik24 i.I.:

"das wird alles in das Strafverfahren gegen Sie einfließen. Machen Sie nur weiter so, Sie machen damit alles nur noch schlimmer für SIE!

Das Internet ist entgegen Ihrer Annahme gewiss kein rechtsfreier Raum!

Sie haben von mir keinerlei Erlaubnis irgend etwas betreffend meine Person zu veröffentlichen. (auch nicht das ProAugsburg-Bild, auf dem natürl. Urheberrecht und Copyright liegt)

Wollen Sie Krieg oder was wollen Sie? Dachte, in den Alpen wären die Leute wenigstens friedlich gesinnt. Offenbar nicht. Was haben Sie davon, außer bald eine sehr große Menge Ärger am Halse??"

Wer mag, darf mir gern lustige Geschichten per E-Mail schicken: hat gesagt…

Hier die Antwort an Funktechnik24 i.I.:

Lieber Christoph,

meine Kuh hat mich gebeten, Dir den in der Anlage beiliegenden Entwurf einer Strafanzeige zu übermitteln, den Du gern verwenden darfst.

Grüße mit Blick von den Alpen

Meierhof

Anlage:
Entwurf einer Strafanzeige

Von
Absender

An die
Staatsanwaltschaft Augsburg

D - ... Augsburg
Deutschland

Entwurf einer Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafanzeige gegen ... , ..., D - ..., im folgenden Tatverdächtiger genannt, wegen des Verdachtes der Nötigung. Strafantrag wird hiermit wegen aller in Frage kommender Tatbestände gestellt. Um unverzügliche Übersendung des Aktenzeichens wird hiermit ausdrücklich gebeten.

Begründung und Tatsachverhalt

Der Tatverdächtige bedrohte mich in fortgesetzter Weise mit dem empfindlichen Übel von unbegründeten Strafanzeigen und der Überziehung mit ebenso unbegründeten zivilrechtlichen Klagen, die er in dem Wissen von sich gab, dass der von ihm durch grundlose Klagen verursachte finanzielle Aufand zur Verteidigung nicht erfolgreich einzubringen sein wird, um mich dadurch zur Unterlassung rechtmäßiger öffentlicher Diskussionen, die seinen Geschäftsbetrieb und seine Tätigkeit als Geschäftsmann betreffen, zu zwingen.

Der Tatverdächtige ist im Geschäftsleben als Betreiber eines Geschäftes für Funktechnik mehrfach dadurch aufgefallen, dass er bestellte Waren auch nach dem Erhalt von Bezahlung nicht geliefert hat. Die gegen ihn aufgelaufenen Forderungen haben kürzlich zu seiner Insolvenz geführt. Verfügbar sind dabei 0,00 Euro Verteilungsmasse gewesen, weshalb Gläubiger mit Forderungen in insgesamt deutlich fünfstelliger Höhe nicht befriedigt werden konnten.

Das Verlangen der Unterlassung rechtmäßiger öffentlicher Diskussionen forderte der Tatverdächtige beispielsweise in einer E-Mail vom ... mit den Worten:

"Daher muss ich Ihnen hiermit jedes weitere Wort über meine Person und/oder Firmen untersagen und fordere Sie zur umgehenden Löschung sämtlicher Beiträge betreffend meine Person und/oder Firmen auf sämtlichen Ihrer Seiten auf. Dafür setze ich eine Frist bis ...tag, ..., ... Uhr. Ebenso untersage ich auch die Nutzung der Kürzel .. .. aus . oder ...."

Die glaubwürdige Drohung mit dem empfindlichen Übel unbegründeter Strafanzeigen und Zivilklagen formulierte der insolvente Tatverdächtige im darauffolgenden Absatz desselben Schreibens so:

"Sollten Sie dem nicht nachkommen, sehe ich mich leider gezwungen, eine einstweilige Verfügung, Abmahnung und/oder Unterlassungsklage gegen Sie und Ihre Seite(n) einzuleiten und werde mir zudem weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Natürlich alles auf Ihre Kosten.

Entsprechende Schadensersatzforderungen werde ich mir dabei ebenfalls vorbehalten, sowie auch die Prüfung strafrechtlicher Schritte gegen Sie, hinsichtlich Rufmord, Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede, Geschäftsschädigung und ggf. Strafvereitelung, Verstöße gegen den Datenschutz, das Brief- und Telekommunikationsgeheimnis, sowie der Vertraulichkeit des Worts."

In Anbetracht dessen, dass der Tatverdächtige ausgerechnet den von ihm im Geschäftsleben geschädigten Personen fortgesetzt mit grundlosen Strafanzeigen droht, ist sein Verhalten nach diesseitiger Auffassung auch als besonders verwerflich im Sinne von §240 StGB Abs 2 anzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift
Anlagen

Wer mag, darf mir gern lustige Geschichten per E-Mail schicken: hat gesagt…

Funktechnik24 i.I. kann ja auch beinahe freundlich sein. Gestern Abend kam folgende E-Mail:

"Betreff: Bitte um Telefonnummer

Guten Abend,

bitte geben Sie mir Ihre Telefonnummer, ich will mit Ihnen reden.

danke."

Wer mag, darf mir gern lustige Geschichten per E-Mail schicken: hat gesagt…

Mein Kuh hat darauf gerade wie folgt geantwortet:

Grüezi Christoph,

netter Versuch.

Wollen kannst Du viel.

Liebe Grüße

Die Kuh vom Meierhof